Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Aufträge und Angebote
a) Allen unseren Leistungen und Lieferungen liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Die Ausführung einer Bestellung gilt nicht als Anerkennung abweichender Bestimmungen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Änderungen und Ergänzungen der gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
b) Mündliche und fernmündliche Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht ermächtigt, vom Schriftformgebot abzugehen.
c) Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
2. Auslieferung - Versand
a) Erfüllungsort ist, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, der Sitz des ausliefernden Betriebes, bei direkter Lieferung ab Werk/Lager eines Dritten dessen Betriebssitz.
b) Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt bei Fehlen entsprechender Vereinbarung dem Verkäufer nach dessen Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung überlassen. Will der Käufer die Ware durch LKW abholen oder abholen lassen, so bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen ist der Verkäufer berechtigt, die Ware an den Käufer zu versenden.
c) Die Kosten des Versandes trägt – mangels entgegenstehender Vereinbarung – der Käufer.
d) Werden Waren im Lager des Verkäufers zur Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Abfertigung ohne Versandbestimmungen verkauft (sogenannte Abrufposten), so hat der Käufer diese innerhalb von sechs Wochen nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Bei Nichtabruf ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und auch ohne Vorliegen eines Verschuldens eine Stornogebühr in Höhe von 15% des Gesamtkaufpreises für die nicht abgenommene Ware zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Solange der Verkäufer vom Vertrag nicht zurückgetreten ist, kann er ab der 6. Woche das im Speditionsgewerbe übliche Lagergeld in Anrechnung bringen.
3. Gefahrtragung
a) Der Verkäufer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat bzw. zur Abholung bereitgestellt hat.
b) Die Gefahr des Versandes ist vom Käufer zu tragen. Mangels ausdrücklich entgegenstehender Weisung ist der Verkäufer berechtigt, auf Kosten des Käufers eine angemessene Kriegsrisiko- und Transportversicherung abzuschließen. Der Käufer kann die Belastung nicht ablehnen, wenn seine Ware in einem Sammeltransport reist, selbst wenn er für seinen Posten die Versicherung nicht wünscht.
4. Lieferzeit
a) Überschreitet der Verkäufer Liefertermin bzw. Lieferfrist um mehr als 4 Wochen, so ist der Käufer berechtigt, unter Setzung einer mindestens 4-wöchigen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass die Lieferung gem. Pkt.6. a) vom Verkäufer berechtigterweise hinausgeschoben wurde. Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht zu Ersatzforderungen gegen den Verkäufer.
b) Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine vom Verkäufer akzeptierte Änderung des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer.
5. Mängel der Lieferung
a) Die Ware ist unverzüglich am Erfüllungsort bzw. bei Versendung gemäß Pkt. 2a) nach dem Eintreffen am Bestimmungsort (Versandanschrift) durch den Käufer zu untersuchen. Allfällige Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen, schriftlich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn Muster übersandt worden sind. Sichtbare Transportschäden sind darüber hinaus auf der Empfangsbestätigung (Frachtbrief), den Bestimmungen des Frachtrechts entsprechend, zu vermerken. Wenn sich später ein bei der pflichtgemäßen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel zeigt, ist dieser unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Unterlassung vorangeführter Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt.
b) Die Gewährleistung geht nach Wahl des Verkäufers auf Nachlieferung mangelfreier Ware gegen Rückstellung der bemängelten Ware oder Preisminderung. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers ist jedenfalls auf die ihm gegen dem Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränkt. Die Gewährleistungsfrist endet 3 Monate ab Übernahme der Ware. Gewährleistungsansprüche für bereits in Gebrauch genommene bzw. verarbeitete Ware sind ausgeschlossen.
c) Für die Beschaffenheit der Ware (z.B. Toleranzen, Maß- und Gewichtsabweichungen, Lineatur, Gewichtsberechnung) gelten, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, die Richtlinien der Österreichischen Papierverkaufsgesellschaft, hilfsweiße die Usancen für den Handel mit Papier an der Wiener Börse.
6. Unmöglichkeit der Lieferung
a) Der Verkäufer ist von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die Lieferung durch von ihm nicht zu vertretende Umstände (z.B. Verzug, Nicht- oder Schlecht-Erfüllung seines Vorlieferanten, Verzug der eingesetzten Frachtführer, Arbeitskonflikte oder höhere Gewalt) verzögert oder verhindert wird. Ist die Lieferbehinderung nur vorübergehend, so verschiebt sich der Erfüllungszeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Dauert sie länger als 4 Wochen, so haben Käufer und Verkäufer mangels anderweitiger Vereinbarung das Recht, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Bezieht sich eine solche Verhinderung auf eine fällige Lieferung, die Teil eines Vertrages über mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen ist, so besteht das Rücktrittsrecht nur für die fällige, nicht aber für die künftigen Lieferungen. Bezieht sich die vorübergehende oder dauernde Lieferbehinderung nur auf einen Teil eines Auftrages, so gelten die obigen Bestimmungen analog für den Teil der Lieferung.
b) Ist die Absendung der Ware infolge vorbezeichneter Umstände gem. a) unmöglich, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung ist die Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt.
7. Zahlungsbedingungen
a) Zahlungen werden mit Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb der in der Rechnung angegebenen Skontofrist kann das in der Rechnung angegebene Skonto in Abzug gebracht werden; wird innerhalb der Skontofrist nur Teilzahlung geleistet, besteht keine Berechtigung zum Skontoabzug.
b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu begehren, mindestens jedoch 12% p.a. zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
c) Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisungen, insbesondere Schecks, werden nur unter Vorbehalt ihrer tatsächlichen Einlösung angenommen. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Spesen ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist.
d) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei den Geschäftskassen des Verkäufers zu leisten. Reisende und Vertreter des Verkäufers sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn, dass eine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.
e) Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen. Ist die Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, so müssen diese bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung beim Verkäufer eingehen. Bei Wechseln darf die Laufzeit 3 Monate ab Rechnungsdatum nicht übersteigen.
f) Der Verkäufer kann einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats, aus wichtigem Grund auch fristlos, kündigen. Bei vereinbarten Wechselzahlungen verlängert sich die Laufzeit des Warenkredites bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel.
g) Vom Verkäufer gewährte Rabatte, Boni und Skonti werden hinfällig, wenn der Käufer mit der Zahlung von Forderungen des Verkäufers in Verzug ist und zwar auch dann, wenn der Verzug andere Lieferungen betrifft.
h) Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Bei Bestehen mehrerer Forderungen ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen einschließlich Kosten und Zinsen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen, wobei sich die Fälligkeit von Kosten und Zinsen nach der entsprechenden Hauptforderung richtet. Entgegenstehende Widmungen des Käufers sind unwirksam.
i) Der Verkäufer ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder Inkassodienst mit der Einbringung von Außenständen zu beauftragen und ist der Käufer verpflichtet, diese Mahn- und Inkassospesen zu tragen; dies soweit die Eintreibungsmaßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.
8. Verzug
a) Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme der Ware kann der Verkäufer neben den Zinsen gemäß Pkt. 7.b) Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung begehren, oder – auch nach Übernahme – unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Im Falle des Rücktrittes hat der Verkäufer Anspruch auf eine Stornogebühr in Höhe von 15% des Gesamtkaufpreises, der Verkäufer ist berechtigt, den darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
b) Verzug des Käufers hinsichtlich der Abnahme oder Zahlung von Teilmengen berechtigt den Verkäufer jedenfalls, hinsichtlich der restlichen Mengen oder Teilen davon vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei auch nur einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahme- oder Zahlungsverzug befindet, hinsichtlich der anderen Aufträge.
c) Der Verkäufer ist jedenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, die eine Gefahr für die Einbringlichkeit seiner Forderungen darstellen (z.B. Insolvenz- oder Exekutionsverfahren etc.).
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers, bei Begebung von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Bei Zahlungsverzug oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Käufer ist unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten.
b) Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch den Käufer verarbeitet, so verbleibt auch die verarbeitete Ware im alleinigen Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht im Vorbehaltseigentum des Verkäufers stehenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der mitverarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
c) Der Käufer ist berechtigt, die gemäß a) und b) dem Verkäufer gehörende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, soweit die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer sichergestellt ist, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an den Verkäufer über dessen Verlangen ab.
d) Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren gegen alle Risken zu versichern und den Abschluss der Versicherung dem Verkäufer auf dessen Verlangen nachzuweisen. Bei Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Dritte (insbesondere Pfändung) hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und trägt er alle für die Beseitigung der Wirkungen einer solchen Inanspruchnahme von dritter Seite aufgelaufenen Kosten.
10. Sicherstellung des Verkäufers
a) Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen.
b) Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet, dies unbeschadet seiner Rechte nach 8.a) – c).
c) Gegen Forderungen des Verkäufers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Käufers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzubehalten oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.
11. Urheberrecht
Bei der Verwendung von Mustern oder Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Muster und Druckvorlagen des Verkäufers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben sein Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
12. Gerichtsstandsvereinbarung und sonstige Bestimmungen
a) Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das für den Unternehmenssitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht.
b) Schadenersatz- und Mangelfolgeschadenansprüche sowie Ansprüche aus entgangenem Gewinn gegen den Verkäufer sind, soweit auf dessen Seite lediglich leichte Fahrlässigkeit gegeben ist, ausgeschlossen, im Falle grober Fahrlässigkeit der Höhe nach mit dem fakturierten Wert der Lieferung begrenzt.
c) Irrtümer durch Kalkulationsfehler, Rechenfehler, Schreibfehler bei Angebot oder Auftragsbestätigung berechtigen den Verkäufer die Vertragsaufhebung zu begehren, auch wenn die Irrtümer dem Käufer nicht auffallen mussten.
d) Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
e) Sollte der Käufer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, gelten die obigen Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des KSchG verstoßen.
f) Die Haftung für Sachschäden wegen eines fehlerhaften Produktes, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird ausgeschlossen. Der Ausschluss der Haftung für gewerbliche Sachschäden gemäß § 9 PHG ist vom Käufer an seine Kunden zu überbinden. Der Käufer hat den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
g) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so gelten dennoch die übrigen Bestimmungen als vereinbart. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en), verpflichten sich die Vertragspartner, jene gesetzlich zulässige Bestimmung als wirksam vereinbart zu betrachten, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich vereinbarten Bestimmung am nächsten kommt.
Insoweit durch die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Gegenteiliges festgelegt ist, gelten die Verkaufsbedingungen unserer Vorlieferanten bzw. die für den Handel mit Papier von der Wiener Börsekammer genehmigten Usancen. |