Allgemeine Geschäftsbedingungen Antalis

Verkaufs und Lieferbedingungen
Stand: 11/2010




1. Geltung
  1. Alle Leistungen und Lieferungen der Antalis Austria GmbH (kurz „Antalis“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, aber auch Änderungen und Ergänzungen der gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen, gelten nur dann, wenn sie von Antalis ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt worden sind. Mitarbeiter von Antalis sind nicht ermächtigt, vom Schriftformgebot abzugehen.
  3. Antalis ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist. Die Ausführung einer Bestellung gilt nicht als Anerkennung abweichender Bestimmungen.
  4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.


2. Angebote und Vertragsabschluss
 
  1. Antalis erklärt, ausschließlich aufgrund der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen kontrahieren zu wollen.
  2. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Vertragspartner, oder durch Auslieferung der Ware zu Stande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
  3. Die Auftragsbestätigung ist allein für Umfang und Ausführung der Bestellung maßgebend. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen sind unwirksam, es sei denn, dass sie von Antalis vor Vertragsabschluss oder mit der Auftragsbestätigung schriftlich als vereinbart bestätigt wurden.
  4. Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen erforderlich sind, so ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.


3. Preise
 
  1. Die in den als Anlage zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen angefügten Preislisten und in den zugehörigen Informationen genannten Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer - in der jeweiligen gesetzlichen Höhe - ab Werk und zuzüglich Nebenspesen, Kosten für Verpackung, Versand und/oder Zoll.
  2. Maßgebend für die Berechnung ist die auf einmal abgenommene Menge in einem Stoff, einer Stärke, einer Größe und Farbe. Der in den angefügten Preislisten genannte Palettenpreis kommt für alle Verkäufe graphischer Papiere zur Anwendung, bei denen die Liefermenge in kompletten Originalpaketen (bei Kleinformaten in kompletten Pappcontainern) eine Originalpalette erreicht oder überschreitet.
  3. Preise für zusätzliche auftragsbezogene Serviceleistungen bestimmen sich nach den jeweils gültigen Kostensätzen der aktuellen Preislisten und den zugehörigen Informationen.
  4. Mit Ausgabe von neuen Preislisten verlieren die Preislisten älteren Datums ihre Gültigkeit. Dasselbe gilt für die zugehörigen Informationen.


4. Auslieferung - Versand
 
  1. Erfüllungsort ist, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, der Ort des ausliefernden Betriebes, bei direkter Lieferung ab Werk / Lager eines Dritten dessen Ort.
  2. Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt Antalis nach ihrem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung überlassen. Will der Käufer die Ware durch LKW abholen oder abholen lassen, so bedarf es der vorherigen Zustimmung von Antalis. Bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen ist Antalis berechtigt, die Ware an den Käufer zu versenden.
  3. Die Kosten des Versandes trägt der Käufer. Frachtkosten werden mangels anderer Vereinbarung nicht vorverauslagt.
  4. Werden Waren im Lager von Antalis zur Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Abfertigung ohne Versandbestimmungen verkauft (sogenannte Abrufkosten), so hat der Käufer diese innerhalb von sechs Wochen nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Bei Nichtabruf ist Antalis berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und auch ohne Vorliegen eines Verschuldens eine Stornogebühr von 15 % des Gesamtkaufpreises für die nicht abgenommene Ware zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Antalis vorbehalten. Solange Antalis vom Vertrag nicht zurückgetreten ist, kann diese ab der sechsten Woche das im Speditionsgewerbe übliche Lagergeld in Anrechnung bringen.


5. Gefahrtragung
 
  1. Antalis hat ihre Lieferverpflichtung erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald Antalis die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben bzw. zur Abholung bereitgestellt hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
  2. Die Gefahr des Versandes ist vom Käufer zu tragen. Mangels ausdrücklich entgegenstehender Weisung ist Antalis berechtigt, auf Kosten des Käufers eine angemessene Kriegsrisiko- und Transportversicherung abzuschließen. Der Käufer kann die Belastung nicht ablehnen, wenn seine Ware in einem Sammeltransport reist, selbst wenn er für seinen Posten die Versicherung nicht wünscht.


6. Lieferzeit
 
  1. Lieferfristen beginnen nicht vor Klarstellung aller technischer Auftragsdetails sowie Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, die zur Ausführung erforderlich sind, insbesondere jener in Punkt 2. d) geregelten zu laufen. Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht zu Ersatzforderungen gegen Antalis.
  2. Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch Antalis. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine von Antalis akzeptierte Änderung des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung durch Antalis.
  3. Überschreitet Antalis den Liefertermin bzw. die Lieferfrist um mehr als vier Wochen, so ist der Käufer berechtigt, unter Setzung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass die Lieferung gemäß Punkt 8. a) von Antalis berechtigterweise hinausgeschoben wurde.
  4. Antalis ist zu Teillieferungen berechtigt.


7. Mängel der Lieferung und Schadenersatz
 
  1. Die Ware ist unverzüglich am Erfüllungsort bzw. bei Versendung nach dem Eintreffen am Bestimmungsort (Versandanschrift) durch den Käufer zu untersuchen. Allfällige Mängel sind Antalis unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Tagen, schriftlich anzuzeigen.
  2. Die Bestimmung a) gilt auch dann, wenn Muster übersandt worden sind.
  3. Sichtbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbestätigung (Frachtbrief, den Bestimmungen des Frachtrechts entsprechend) zu vermerken. Wenn sich später ein bei der pflichtgemäßen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel zeigt, ist dieser unverzüglich nach Entdeckung Antalis schriftlich entsprechend anzuzeigen. Im Fall der Unterlassung vorangeführter Anzeige gilt die Lieferung unter Verlust aller Gewährleistungsansprüche als genehmigt.
  4. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
  5. Die Gewährleistung berechtigt den Käufer nach Wahl von Antalis zur Nachlieferung mangelfreier Ware gegen Rückstellung der bemängelten Ware oder Preisminderung. Die Gewährleistungspflicht von Antalis ist jedenfalls auf die ihr gegen den Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränkt. Die Gewährleistungsfrist endet sechs Monate ab Übernahme der Ware. Gewährleistungsansprüche für bereits in Gebrauch genommene bzw. verarbeitete Ware sind ausgeschlossen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
  6. Für die Beschaffenheit der Ware (z.B. Toleranten, Maß- und Gewichtsabweichungen, Lineatur, Gewichtsabrechnung) gelten, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, die Richtlinien der Österreichischen Papierverkaufsgesellschaft, hilfsweise die Usancen für den Handel mit Papier an der Wiener Börse.
  7. Jegliche Schadenersatzansprüche gegen Antalis sind ausgeschlossen, es sei denn Antalis hat den Schaden vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet. In jedem Fall ist ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Höhe nach mit dem fakturierten Wert der jeweiligen Lieferung begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird abbedungen.


8. Unmöglichkeit der Lieferung
  1. Antalis ist von ihren Verpflichtungen befreit, wenn die Lieferung durch von ihr nicht zu vertretende Umstände (z.B. Verzug, Nicht- oder Schlechterfüllung ihres Vorlieferanten, Verzug der eingesetzten Frachtführer, Arbeitskonflikte oder höhere Gewalt) verzögert oder verhindert wird. Ist die Lieferbehinderung nur vorübergehend, so verschiebt sich der Erfüllungszeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Dauert sie länger als vier Wochen, so haben Antalis und der Käufer mangels anderweitiger Vereinbarung oder Anwendbarkeit von b) das Recht, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Bezieht sich eine solche Verhinderung auf eine fällige Lieferung, die Teil eines Vertrages über mehrere aufeinander folgende Lieferungen ist, so besteht das Rücktrittsrecht nur für die fällige, nicht aber für die bereits erfolgten oder künftigen Lieferungen. Bezieht sich die vorübergehende oder dauernde Lieferbehinderung nur auf einen Teil eines Auftrages, so gelten die obigen Bestimmungen analog für den Teil der Lieferung.
  2. Ist die Absendung der Ware infolge vorbezeichneter Umstände gem. a) unmöglich, so wird die Ware für Rechnungen und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung ist die Lieferverpflichtung von Antalis erfüllt.


9. Zahlungsbedingungen
 
  1. Zahlungen werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
  2. Bei Zahlung innerhalb der in der Rechnung angegebenen Skontofrist kann das in der Rechnung angegebene Skonto in Abzug gebracht werden; wird innerhalb der Skontofrist nur Teilzahlung geleistet, besteht keine Berechtigung zum Skontoabzug.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Antalis berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu begehren, mindestens jedoch 12 % p.a. zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
  4. Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisungen, insbesondere Schecks, werden nur unter Vorbehalt ihrer tatsächlichen Einlösung angenommen. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Spesen ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für Antalis verfügbar ist.
  5. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an Antalis trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei den Geschäftskassen von Antalis zu leisten. Reisende und Vertreter von Antalis sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn, dass eine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.
  6. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen. Ist die Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, so müssen diese bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung bei Antalis eingehen. Bei Wechseln darf die Laufzeit drei Monate ab Rechnungsdatum nicht übersteigen.
  7. Antalis kann einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats, aus wichtigem Grund auch fristlos, kündigen. Bei vereinbarten Wechselzahlungen verlängert sich die Laufzeit des Warenkredits bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel.
  8. Von Antalis gewährte Rabatte, Boni und Skonti werden hinfällig, wenn der Käufer mit der Zahlung von Forderungen von Antalis in Verzug ist und zwar auch dann, wenn der Verzug andere Leistungen betrifft.
  9. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Bei Bestehen mehrerer Forderungen ist Antalis berechtigt, Zahlungen des Käufers mit ihren am längsten fälligen Forderungen einschließlich Kosten und Zinsen zu verrechnen, wobei sich die Fälligkeit von Kosten und Zinsen nach der entsprechenden Hauptforderung richtet. Entgegenstehende Widmungen des Käufers sind unwirksam.
  10. Antalis ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Einbringung von Außenständen zu beauftragen und ist der Käufer verpflichtet, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn- und Inkassospesen zu tragen.
  11. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer - aufzurechnen, sofern diese nicht von Antalis ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
  12. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

 

10. Verzug
 
  1. Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme der Ware kann Antalis neben den Zinsen gemäß Punkt 9. c) Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung begehren, oder – auch nach Übernahme – unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Im Falle des Rücktritts hat Antalis Anspruch auf eine Stornogebühr in Höhe von 15 % des Gesamtkaufpreises, wobei Antalis berechtigt ist, den darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
  2. Verzug des Käufers hinsichtlich der Abnahme oder Zahlung von Teilmengen berechtigt Antalis jedenfalls, hinsichtlich der restlichen Mengen oder Teilen davon vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei auch nur einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahme- oder Zahlungsverzug befindet, hinsichtlich der anderen Aufträge.
  3. Antalis ist jedenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihr Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, die eine Gefahr für die Einbringlichkeit ihrer Forderungen darstellen (z.B. Insolvenz- oder Exekutionsverfahren etc.).

 

 

11. Eigentumsvorbehalt
 
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen Eigentum von Antalis, bei Begebung von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Bei Zahlungsverzug oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Käufer ist unter Eigentumsvorbehalt von Antalis stehende Ware ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung von Antalis zu halten.
  2. Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch den Käufer verarbeitet, so verbleibt auch die verarbeitete Ware im alleinigen Eigentum von Antalis. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht im Vorbehaltseigentum von Antalis stehenden Waren, steht Antalis das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der mitverarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die gemäß a) und b) Antalis gehörende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, soweit die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers gegenüber Antalis sichergestellt ist, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer  auf Verlangen an Antalis ab.
  4. Der Käufer hat die Antalis gehörenden Waren gegen alle Risiken zu versichern und den Abschluss der Versicherung Antalis auf ihr Verlangen nachzuweisen. Bei Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Dritte (insbesondere Pfändung) hat der Käufer Antalis unverzüglich zu benachrichtigen und trägt er alle für die Beseitigung der Wirkungen einer solchen Inanspruchnahme von dritter Seite aufgelaufenen Kosten.
  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts vom Vertrag und entbindet den Käufer nicht von seinen Pflichten, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises.
  6. Kommt es trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu einer Veräußerung der Vertragsware an einen Dritten, tritt der Käufer bereits jetzt alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden Forderung an Antalis sicherungshalber ab. Die unwiderruflich erklärte Abtretung wird wirksam, wenn sie von Antalis innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Veräußerung der Vorbehaltsware angenommen wird.

 

 

12. Sicherstellung des Verkäufers
 
  1. Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht Antalis das Recht zu, sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen.
  2. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist Antalis zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet, dies unbeschadet ihrer Rechte nach Punkt 10.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzubehalten oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.

 

 

13. Urheberrecht
 
Bei der Verwendung von Mustern oder Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Käufer hält Antalis gegebenenfalls schad- und klaglos. Die Muster und Druckvorlagen von Antalis dürfen ohne ihre Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben ihr Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

 

 

14. Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen
 
  1. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
  2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht.
  3. Sollte der Käufer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, gelten die obigen Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des KSchG verstoßen.
  4. Eine Anfechtung des Vertrags durch den Käufer wegen Irrtums wird ausgeschlossen.
  5. Irrtümer durch Kalkulationsfehler, Rechenfehler, Schreibfehler bei Angebot oder Auftragsbestätigung berechtigen Antalis entschädigungslos die Vertragsaufhebung zu begehren, auch wenn die Irrtümer dem Käufer nicht auffallen mussten.
  6. Die Haftung für Sachschäden wegen eines fehlerhaften Produktes, soweit gesetzlich nicht zwingend, wird ausgeschlossen. Der Ausschluss der Haftung für gewerbliche Sachschäden gemäß § 9 PHG ist vom Käufer an seine Kunden zu überbinden. Der Käufer hat Antalis diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
  7. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so gelten dennoch die übrigen Bestimmungen als vereinbart. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en), verpflichten sich die Vertragspartner, jene gesetzlich zulässige Bestimmung als wirksam vereinbart zu betrachten, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich vereinbarten Bestimmung am nächsten kommt.
  8. Antalis ist berechtigt, Daten des Vertragspartners gemäß Datenschutzgesetz im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern und zu bearbeiten.

 

Insoweit durch die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Gegenteiliges festegelegt ist, gelten die Verkaufsbedingungen unserer Vorlieferanten und subsidiär die für den Handel mit Papier von der Wiener Börsekammer genehmigten Usancen.

 

Antalis Austria GmbH, Sitz in Wien, FN 45074 k HG Wien, ARA-Lizenznummer 2777, DVR-Nr. 0027154